Umweltzone Bremen

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Die Freie Hansestadt Bremen führte zum 1. Januar 2009 eine Umweltzone ein. In diese durften bis Anfang 2010 noch alle Fahrzeuge mit grüner, gelber oder roter Feinstaubplakette fahren. Danach wurde für PKWs mit roter Plakette ein Fahrverbot erteilt. Seit 1. Juli 2011 sind nur noch Verkehrsmittel mit grüner Plakette in der Umweltzone erlaubt. Entsprechende Verkehrsschilder weisen auf die Grenzen hin.

Mit der Umweltzone in Bremen soll bezweckt werden, dass sich die Luftqualität verbessert und somit die Gesundheit der dort lebenden Menschen geschont wird. Die Hansestadt erhofft sich dadurch eine höhere Lebens- und Erlebnisqualität. Grund für die schlechte Luft sind Feinstaub und Stickstoffdioxid. Sie sollen durch die Umweltzone um bis zu 14 Prozent gesenkt werden. Die Weltgesundheitsorganisation machte mit ihren Untersuchungen darauf aufmerksam, dass die durchschnittliche Lebenserwartung der in Deutschland lebenden Menschen durch die Schadstoffbelastung in der Luft um mehr als acht Monate gesenkt wird. Luftschadstoffe können tief in die Atemwegsorgane gelangen und auf längere Sicht im schlimmsten Fall zu schweren Erkrankungen führen. Der Straßenverkehr ist zur Zeit das Gebiet, wo die Luft am meisten belastet wird.

Bremen Umweltzone
Die Bremer Umweltzone wurde in drei Stufen umgesetzt. Seit 2011 dürfen nur noch PKWs mit grüner Feinstaubplakette den Boden der Zone befahren. (© Jörn Kastens / fotolia.com)

Grenzen der Umweltzone

Seit der Einführung der Bremer Umweltzone sind die Grenzen genau geregelt. Sie umfasst die Stadtteile Altstadt, östliche Vorstadt, weitgehend die Neustadt und einen Abschnitt von Schwachhausen. Die genauen Grenzen der Umweltzone sind auf dieser Stadtkarte markiert.

Ausnahmeregelung mit Nachweis

Wer als Übernachtungsgast seine Herberge in der Umweltzone hat, darf in der Zeit des Aufenthalts die gesamte Zone ohne Feinstaubplakette befahren. Dafür muss aber eine schriftliche Buchungsbestätigung vorgewiesen werden, in der der Beherbungsbetrieb und die Dauer des Aufenthalts gekennzeichnet sind. Gäste, die außerhalb der Umweltzone nächtigen, haben keine Anspruch darauf, ohne Plakette in die Zone zu fahren. Darüber hinaus dürfen ohne Umweltplakette Werkstattfahrten vorgenommen werden. Hier reicht ebenfalls eine Terminbestätigung der Werkstatt. Dies gilt auch für Fahrten in Verbindung mit polizeilichen oder eichamtlichen Überprüfungen.

Erlaubnis ohne Ausnahmegenehmigung

Es ist bundesheitlich geregelt, das bestimmte Fahrzeuge ohne Genehmigung in die grüne Zone fahren dürfen:

  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Arbeitsmaschinen
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Krankenwagen und Arztwagen mit der Kennzeichnung “Arzt Notfalleinsatz”
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG”, “H” oder “BI” besitzen
  • ausländische Militärfahrzeuge
  • Fahrzeuge, die ein Sonderrecht haben wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Straßenbau, Müllabfuhr, Katastrophenschutz etc.
  • von der Bundeswehr beauftragte Fahrzeuge, die aus militärischen Gründen die Umweltzone befahren müssen
  • Oldtimer mit H-Kennzeichen

In Bremen selbst haben folgende Fahrzeuge die Erlaubnis uneingeschränkt die Umweltzone zu befahren:

  • Fahrzeuge mit roten Kennzeichen sowie Kurzzeitkennzeichen
  • Diplomatenfahrzeuge
  • Wohnmobile (dürfen die Straßen Friedrich-Ebert-Straße, Wilhelm-Kaisen-Brücke, Werderstraße, Kuhhirtenweg oder Doventor, Martinistraße, Wilhelm-Kaisen-Brücke, Werderstraße, Kuhhirtenweg für den Hin- und Rückweg zum oder vom Stellplatz für Wohnmobile am Kuhhirtenweg benutzen)

Erlaubnis mit Ausnahmegenehmigung

Um die Erlaubnis für das Befahren der Umweltzone ohne gültige Umweltplakette zu bekommen, müssen allgemeine Vorraussetzungen erfüllt sein:

  • das Fahrzeug kann mit handelsüblichen Einbausätzen technisch nicht nachgerüstet werden und ein Neukauf ist finanziell nicht zumutbar
  • wegen Lieferengpässen für technische Bauteile kommt es zu einer Verzögerung bei der Nachrüstung des Fahrzeugs
  • die Nachrüstung ist finanziell nicht zumutbar

Alle Fahrzeuge müssen vor dem 17.06.2008 auf den Antragssteller zugelassen worden sein.

Bestimmte Voraussetzungen für den Erhalt einer Genehmigung:

  • Transport von Schwerbehinderten (mit Merkzeichen G)
  • private Fahrten für Berufspendler und Anwohner der Umweltzone
  • bestimmte Firmenfahrzeuge
    • Sonderfahrzeuge für wirtschaftliche Härtefälle (Nachrüstung oder Neukauf für das Unternehmen finanziell nicht zumutbar oder die gewerbliche Tätigkeit ist lediglich an dieses Fahrzeug gebunden)
    • Marktfahrzeuge
      • Fahrten in Verbindung mit Märkten und Festen in der Umweltzone (Marktplatz zwischen Rathaus, Bremer Bürgerschaft und Schütting, der Domsheide oder dem Liebfrauenkirchhof)

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Quellen

Umweltzone Bremen

Bremen Tourismus