Umweltzone Dortmund

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Seit dem 01.01.2012 hat die nordrhein-westfälische Großstadt Dortmund eine Umweltzone. Die Zone umfasst nicht nur weite Teile von Dortmund, sondern auch andere Orte des Ruhrgebiets. Die Einführung der Umweltzone soll die Gesundheit der Bevölkerung schützen. Wo zunächst noch Fahrzeuge mit gelber Umweltplakette hineinfahren durften, sind seit Mitte 2014 nur noch Fahrzeuge erlaubt, die die grüne Feinstaubplakette auf der Frontscheibe tragen.

Die Umweltzone wird durch entsprechende Verkehrsschilder gekennzeichnet. Wer ohne grüne Umweltplakette oder mit einer gelben bzw. roten Plakette die Zone befährt und keine Ausnahmegehmigung vorzeigen kann, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro rechnen. Ein Teil der Umweltzone in Dortmund hat sogar eine Gewichtsbeschränkung. Betroffen ist der Abschnitt der Brackeler Straße zwischen Borsigplatz und „Im Spähenfelde“. Dort sind lediglich Fahrzeuge erlaubt, die unter 2,8 Tonnen wiegen. Schwerere Fahrzeuge dürfen diesen Bereich nicht befahren, auch wenn sie eine grüne Plakette tragen. Eine automatische Vekehrsüberwachungsanlage kontrolliert die Durchfahrt.

Umweltzone in Dortmund
Dortmund fährt grün: die im Jahr 2012 errichtete Umweltzone soll die Luft verbessern. (© sehbaer_nrw / fotolia.com)

Die Errichtung der Umweltzone soll die im Straßenverkehr verursachte Schadstoffbelastung verringern. Deshalb wurde die Vekehrserlaubnis für schadstoffreiche Fahrzeuge beschränkt. Das Vermessungs- und Katasteramt hat im Auftrag der Stadt Dormund die Grenze der Umweltzone kartografisch dargestellt.

Befreiung vom Verkehrsverbot in der Umweltzone

Allgemeine Ausnahmen

Es gibt in Deutschland eine bundesweite Regelung, dass bestimmte Fahrzeuge ohne Genehmigung in die grüne Zone fahren dürfen:

  • mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Krankenwagen und Arztwagen mit der Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „H“ oder „BI“ besitzen
  • Fahrzeuge, die ein Sonderrecht haben wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Straßenbau, Müllabfuhr, Katastrophenschutz etc.
  • von der Bundeswehr beauftragte Fahrzeuge, die aus militärischen Gründen die Umweltzone befahren müssen
  • ausländische Militärfahrzeuge
  • Fahrzeuge mit Oldtimer- oder 07er-Kennzeichen

 Ausnahmegenehmigung auf Antrag

Wenn allgemeine Voraussetzungen erfüllt werden, kann einen Antrag gestellt werden:

  • Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen wurden
  • Fahrzeuge, die nicht nachgerüstet werden können
    • es muss ein Nachweis von einem anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle vorliegen, welcher nicht älter als ein Jahr alt sein darf
  • wenn kein anderes Fahrzeug für den beantragten Zweck verfügbar ist
  • eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar

Für folgende Fahrtzwecke kann eine Ausnahme erteilt werden:

  • für Reparaturen und Erhalt von technischen Anlagen sowie Behebung von Gebäudeschäden mit der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden, die in der Umweltzone durchgeführt werden müssen
  • für soziale und pflegerische Hilfsdienste
  • Krankenhaus- und Arztbesuche
  • Quell- und Zielfahrten von Reisebussen
  • Berufspendler, für die zu Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind
  • Versorgung der Bevölkerung vom Lebensmitteleinzelhandel, von Apotheken, Altenheimen und Krankenhäusern sowie von Wochen- und Sondermärkten
  • Belieferung und Entsorgung von Baustellen
  • Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion

Voraussetzungen aus sozialen oder kraftfahrtbezogenen Gründen:

  • Personen mit Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“
  • Personen mit orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
  • Sonderkraftfahrzeuge wie z.B. Schaustellerfahrzeuge, historische Busse oder Schwerlasttransporte
  • Gewerbetreibende, deren Existenz durch ein Vekehrsverbot gefährdet werden würde

Ausnahme für Bewohner und ortansässiges Gewerbe

  • Fahrzeughalter, die innerhalb der Umweltwohne ihren Hauptwohnsitz haben („Bewohner-Ausnahme-Genehmigung)
  • Fahrzeughalter, die im Gebiet der Umweltzone ein Gewerbe betreiben („Gewerbe-Ausnahmegenehmigung)

Ausnahmeregelung für Busse im ÖPNV

Busse der Schadstoffgruppen 2 und 3, die entweder vor dem 01.01.2008 (Schadstoffgruppe 2) und vor dem 01.01.2011 (Schadstoffgruppe 3) auf dem Halter, das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen worden sind, dürfen im Linienverkehr oder im freigestellten Schülerverkehr eingesetzt werden.

Ausnahme durch Allgemeinverfügung

Von Amts wegen ist es folgenden Fahrzeugen erlaubt die Umweltzone zu befahren:

  • Fahrzeuge der Abgasstufe Euro-3, bei denen keine technischen Nachrüstungen möglich sind und vor dem 1. Januar 2009 auf den Fahrzeughalter zugelassen wurden
  • Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen
  • Versuchs- oder Erprobungsfahrzeuge
  • Fahrzeuge von bestimmten Gruppen schwerbehinderter Menschen

Ausnahmeregelung für Wohnmobile

Wer sein Wohnmobil vom Wohnort bis zur nächsten Autobahnauffahrt nutzen möchte, kann ebenfalls eine Antrag für eine Ausnahmegenehmigung ausfüllen. Voraussetzungen dafür sind, dass das Fahrzeug vor 2008 auf seinen aktuellen Fahrzeughalter zugelassen wurde, eine Nachrüstung technisch nicht möglich ist oder die Summe für eine Nachrüstung 4.500 Euro überschreitet. Ein Sachverständiger einer Technischen Prüfstelle kann die Nicht-Nachrüstbarkeit bescheinigen, die Bescheinigung darf allerdings nicht älter als ein Jahr sein.

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Quellen

Stadt Dortmund (08.2016)

Ausnahmeregelungen der Stadt Dortmund (08.2016)