Seiteninhalte
Am 15. Februar 2009 errichtete die Landeshauptstadt Düsseldorf eine Umweltzone, welche auf Grundlage des Luftreinhalteplans beschlossen wurde. Diese wurde vier Jahre später am 1. Februar 2013 vergrößert, um die Luftschadstoffgrenze einzuhalten. Bis Mitte 2014 durften Fahrzeuge mit grüner oder gelber Umweltplakette die umweltfreundliche Stadtzone befahren, ab dem 1. Juli 2014 sind nur noch Fahrzeuge mit grüner Feinstaubplakette erlaubt.
Aufgrund schlechter Ergebnisse bei den Messungen und Berechnungen der Luftschadstoffsituation wurde der ursprüngliche Luftreinhalteplan der Stadt Düsseldorf überarbeitet. Eine Maßnahme des Plans war die Vergrößerung der Umweltzone in NRWs Landeshauptstadt. Wer ohne gültige grüne Umweltplakette oder ohne eine Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone fährt, muss ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro zahlen. Details zu den Grenzen der Umweltzone finden Sie auf der Internetpräsenz der Stadt Düsseldorf.

Ausnahmeregelungen
Es dürfen zwar in der Regel nur die Fahrzeuge in die Umweltzone fahren, die eine grüne Plakette tragen, aber für einige Fahrzeuge gilt eine bundesweite Ausnahme, für andere wiederum können Ausnahmegenehmigungen beantragt werden, wieder andere werden durch den Auftrag vom Amt für die Umweltzone zugelassen.
Folgende Fahrzeuge dürfen NICHT die Umweltzone befahren
Viele Fahrzeuge, die keine grüne Freinstaubplakette erhalten, können einen Antrag für eine Ausnahmegenehmigung stellen. Allerdings gibt es auch Fahrzeuge, die ein absolutes Fahrverbot haben und die Umweltzone meiden müssen:
- Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (Dieselfahrzeuge mit Euro-1-Norm und älter, alle Benziner ohne geregelten Katalysator)
- Fahrzeuge mit Euro-2-Norm
- nachgerüstete Euro-1-Norm Fahrzeuge (Schadstoffgruppe 2)
Erlaubnis ohne Ausnahmegenehmigung
In ganz Deutschland gibt es für bestimmte Fahrzeuge die Regelung, dass sie ohne Genehmigung in die grüne Zone fahren dürfen:
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Arbeitsmaschinen
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Krankenwagen und Arztwagen mit der Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „H“ oder „BI“ besitzen
- ausländische Militärfahrzeuge
- Fahrzeuge, die ein Sonderrecht haben wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Straßenbau, Müllabfuhr, Katastrophenschutz etc.
- von der Bundeswehr beauftragte Fahrzeuge, die aus militärischen Gründen die Umweltzone befahren müssen
- Fahrzeuge mit Oldtimer- oder 07er-Kennzeichen
Ausnahme durch Allgemeinverfügung
Von Amts wegen ist es folgenden Fahrzeugen erlaubt die Umweltzone zu befahren:
- Fahrzeuge der Abgasstufe Euro-3, bei denen keine technischen Nachrüstungen möglich sind und vor dem 1. Januar 2009 auf den Fahrzeughalter zugelassen wurden
- Versuchs- oder Erprobungsfahrzeuge
- Fahrzeuge von bestimmten Gruppen schwerbehinderter Menschen
Ausnahme auf Antrag
Wenn das Auto nicht zu den oben genannten Gruppen gehört, kann für folgende Fälle auch ein Antrag gestellt werden:
- Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen wurden
- Fahrzeuge, die nicht nachgerüstet werden können
- Sonderkraftfahrzeuge wie z.B. Schaustellerfahrzeuge oder Schwertransporte
- wenn kein anderes Fahrzeug für den beantragten Zweck verfügbar ist
- für Anwohner und Gewerbetreibende, die in dem Gebiet wohnen, welches erst seit der Vergrößerung zur Umweltzone gehört
- Personen mit Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“
- Personen mit orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
Ausnahmeregelung für Wohnmobile
Wer sein Wohnmobil vom Wohnort bis zur nächsten Autobahnausfahrt nutzen möchte, kann ebenfalls eine Antrag für eine Ausnahmegenehmigung ausfüllen. Voraussetzungen dafür sind, dass das Fahrzeug vor 2008 auf seinen aktuellen Fahrzeughalter zugelassen wurde, eine Nachrüstung technisch nicht möglich ist oder die Summe für eine Nachrüstung 4.500 Euro überschreitet. Ein Sachverständiger einer Technischen Prüfstelle kann die Nicht-Nachrüstbarkeit bescheinigen, diese darf allerdings nicht älter als ein Jahr sein.
Die Stadt Düsseldorf stellt auf ihrer Homepage den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung als pdf-Datei zur Verfügung.
Quellen