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Seit Anfang Oktober 2012 hat die thüringische Landeshauptstadt Erfurt eine Umweltzone. Es dürfen neben einigen Ausnahmen nur Fahrzeuge mit grüner Feinstaubplakette in die Umweltzone fahren. Das soll bewirken, dass die verkehrsbedingten Emissionen reduziert werden, um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Positive Bilanz: Die Feinstaubbelastung in der Erfurter Umweltzone ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen. Die Umweltzone gilt nach jetzigem Stand (Oktober 2016) bis Ende 2016.
Etwa ein Drittel der gesamten Feinstaubbelastung geht auf den Straßenverkehr zurück. Besonders alte Fahrzeuge haben keine speziellen Vorrichtungen, die die Abgase filtern. Auf viel befahrenen Straßen wie in Städten und Ballungsräumen sind die Feinstaubemissionen besonders hoch. In Erfurt wurde seit 2005 der Tagesgrenzwert für Feinstaub an mehr als den zulässigen 35 Tagen pro Jahr überschritten. Auch der gemessene Wert von Stickstoffdioxid ging über den seit 2010 festgelegten Grenzwert hinaus.
Kritik an der Umweltzone Erfurt
Laut des Geschäftsführers der Industrie- und Handelskammer (IHK) Erfurt, Gerald Grusser, sind die guten Werte, die seit über drei Jahren herrschen, nicht auf die Umweltzone zurückzuführen. Die Umweltzone sei keine Maßnahme zur permanenten Verbesserung der Luft. Die IHK schätzt, dass nur noch drei Prozent der Fahrzeuge ein Einfahrtsverbot haben. Alle anderen Fahrzeuge dürfen aufgrund ihrer geringen Schadstoffwerte in die Umweltzone fahren. Die Einführung der Umweltzone habe lediglich mehr Bürokratie und Kosten mit sich gebracht.
Eine intelligente Verkehrssteuerung sei laut der IHK eine sinnvollere Alternative. Ab 2017 sollen 40 Ampelkreuzungen umgerüstet werden, damit der Verkehr besser fließen kann und weniger Bremsen und Gasgeben erforderlich ist.

Grenzen der Umweltzone
Die Erfurter Umweltzone wird durch folgende Straßen begrenzt:
Straße der Nationen – Mittelhäuser Straße – Dieselstraße – Am Kühlhaus – Am alten Nordhäuser Bahnhof – Am Herrenberg – Kranichfelder Straße – Werner-Seelenbinder-Straße – Alfred-Hess-Straße – Hannoversche Straße
Ausnahmeregelungen – Befreiung von der Plakettenpflicht
Bundesweite Befreiung
Die bundesweite Befreiung von der Umweltplakettenpflicht gilt für die folgenden Fahrzeuge:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Kranken- und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichung
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG”, “H” oder “BI” besitzen
- Fahrzeuge mit Sonderrecht wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Straßenbau, Müllfahrzeuge, Katastrophenschutz, NATO-Truppen im Falle dringender militärischer Erfordernisse
- von der Bundeswehr beauftragte Fahrzeuge, die aus militärischen Gründen die Umweltzone befahren müssen
- zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
- nichtdeutsche Militärfahrzeuge, die im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit die Umweltzone befahren müssen
- Oldtimer Fahrzeuge mit dem Zusatzkennzeichen “H”
Erteilte Ausnahmegenehmigungen durch Allgemeinverfügung
Bis zum 31.12.2016 waren folgende Fahrzeuge vom Verkehrsverbot der Umweltzone Erfurt befreit:
- Personen mit Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “G”, mit orangefarbenen Parkausweis, die selbst fahren oder gefahren werden
- Schaustellerfahrzeuge und Kraftfahrzeuge von Markthändlern der Wochenmärkte für die Hin- und Rückfahrt (Nachweis über die Teilnahme erforderlich)
- Busse mit gelber Plakette sowie ohne Filternachrüstung (Schadstoffgruppe 3)
- Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen
- Fahrzeuge, die aufgrund einer Aufforderung der Polizeit oder gesetzlich einer Behörde in der Umweltzone vorgestellt werden müssen
- Fahrzeuge ohne grüne Plakette, die in der Umweltzone repariert oder instand gesetzt werden müssen und danach die grüne Zone wieder verlassen
- Fahrzeuge für Groß- und Schwertransporte, die eine gültige Erlaubnis für eine Strecke im Stadtgebiet vorweisen können
- Kraftfahrzeuge der Klasse M und N mit einer Feinstaubplakette nach der tschechischen Regierungsverordnung über die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu Schadstoffgruppen und über Umweltplaketten vom 6. Februar 2013
Grundvoraussetzungen für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
- Fahrzeuge, die vor dem 10.01.2012 auf den Halter zugelassen wurden (Oldtimer ausgenommen)
- Antragsstellung durch den Fahrzeughalter oder einem Vertreter, der durch den Fahrzeughalter bevollmächtigt wurde
- Fahrzeuge, die nicht nachgerüstet werden können
- eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar
- wenn kein anderes Fahrzeug mit grüner Plakette für den beantragten Zweck verfügbar ist bzw. kein anderes Fahrzeug auf den Halter zugelassen ist
Notwendige Unterlagen für den Antrag auf Befreiung (befristet bis zum 31.12.2016)
- Kopie des Personalausweises oder der aktuellen Meldebestätigung
- Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I
- Kopie der Gewerbeanmeldung und Nachweis, dass das Unternehmen seinen Sitz in der Umweltzone hat
Weitere Ausnahmen von der Plakettenpflicht
Privat genutzte Fahrzeuge
- Fahrzeuge, deren Nachrüstung oder Ersatzbeschafftung verzögert ist (Bescheinigung durch die Werkstatt oder Lieferanten über die Beauftragung der Nachrüstung oder die Beschaffung eines neues Fahrzeugs mit Terminvorgabe bis zur Realisierung, Ausnahme gilt max. 6 Monate)
- Berufspendler, für die zu Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind oder die aus gesundheitlichen Gründen den ÖPNV nicht nutzen können (Nachweis, dass die Arbeitsstelle oder der Wohnort innerhalb der Umweltzone liegt; Ausnahme gilt max. 24 Monate; befristet bis zum 31.12.2016)
- Wohn- und Campingmobile für Gäste der Stadt (Ausnahme gilt max. 1 Monat)
- Härtefälle bei privater Nutzung (Kosten für die Umrüstung oder eine Ersatzbeschaffung finanziell nicht möglich; Ausnahme gilt max. 24 Monate; befristet bis zum 31.12.2016)
Gewerblich genutzte Fahrzeuge
- Fahrzeuge, deren Nachrüstung oder Ersatzbeschafftung verzögert ist (Ausnahme gilt max. 6 Monate)
- Sonderfahrzeuge, die eine Geschäftsidee repräsentieren (glaubhafte Darlegung anhand prüffähiger Unterlagen z.B. durch eine Bescheinigung durch Steuerberater, Ersatz führt zu einer Existenzgefährdung; Ausnahme gilt max. 24 Monate; befristet bis zum 31.12.2016)
- Fahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten (glaubhafte Darlegung anhand prüffähiger Unterlagen z.B. anhand einer Bescheinigung durch Steuerberater; Ersatz führt zu einer Existenzgefährdung; gilt für Gewerbetreibende, deren Fahrzeuge besondere Eigenschaften, Einrichtungen und Umbauten vorweisen; Nachrüstpflicht; Ausnahme gilt max. 24 Monate)
- Härtefälle bei gewerblicher Nutzung (Kosten für die Umrüstung oder eine Ersatzbeschaffung finanziell nicht möglich; es liegt ein besonders öffentliches oder überwiegend und unaufschiebbares Einzelinteresse vor; keine vorrangige Nachrüstpflicht; Ausnahme gilt max. 24 Monate; befristet bis zum 31.12.2016)
Die Antragsformulare stellt die Stadt Erfurt online zum Download zur Verfügung.
Quellen
Stadt Erfurt (Stand: 18.10.2016)
Heise “Erfurt: Klage gegen Umweltzone” (Stand: 18.10.2016)
Thüringer Allgemeine “Klageverfahren gegen Umweltzone in Erfurt geht weiter” (Stand: 18.10.2016)
IHK Erfurt (Stand: 18.10.2016)