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In Frankfurt dürfen nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Feinstaubplakette in die im Jahr 2008 angeordnete Umweltzone fahren. Das Ziel der Umweltzone und der grünen Plaketten ist die Reduzierung der Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung, welche dann zur Verbesserung der Luftqualität und Verminderung von Krankheitsrisiken führt. Zwar konnte eine Reduzierung von schädlichen Partikeln in der Luft bzw. die Verbesserung der Luftqualität bisher noch nicht festgestellt werden, doch das liegt auch an den weiteren innerstädtischen Faktoren (Industrie etc.) die einen Einfluss auf die Schadstoffbelastung haben.

Einführung der Umweltzone
Bereits am 1. Oktober 2008 wurde die Umweltzone in Frankfurt am Main eingeführt. Von nun an wurde das Befahren der Umweltzonen mit den verschiedenen Feinstaubplaketten stückweise verschärft. Seit dem 1. Januar 2012 ist es nur noch für Fahrzeuge mit grüner Umweltplakette erlaubt die Umweltzone zu befahren. Wer ein Fahrzeug ohne gültige oder angepasste Feinstaubplakette fährt, muss mit einem Bußgeld von 80 Euro rechnen.
Lage
Die Umweltzone Frankfurt hat eine Fläche von ca. 110 Quadratkilometern und beinhaltet den “Autobahnring” Frankfurts. Im Norden und Osten wird die Frankfurter Umweltzone durch die A661, im Süden durch die A3 und westlich wird sie von der A5 abgegrenzt.
Umweltplaketten beantragen
Die Feinstaubplaketten sind in Frankfurt am Main und bundesweit an allen amtlich anerkannten Prüfstellen, Kfz-Zulassungsbehörden und Bürgerämtern erhältlich.
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Ausnahmen
Für bestimmte Verkehrsmittel wie Arbeitsmaschinen oder land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gibt es eine generelle Ausnahme welche bundesweit festgelegt ist. In Frankfurt jedoch gelten spezielle Ausnahmeregelungen.
Für die folgenden Fälle ist keine Plakettenpflicht vorgesehen:
- Fahrzeuge bei Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit roten Kennzeichen nach § 16 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV.
- Fahrzeuge, mit denen Personen transportiert werden, die über einen orangenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung verfügen und diesen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auslegen.
- Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Ein Förderprogramm zur Nachrüstung
Seit dem 1. Februar 2015 können auch ältere Dieselfahrzeuge anhand einer finanziellen Förderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Höhe von 206 Euro pro Fahrzeug einen Zuschuss für die Umrüstung auf eine grüne Umweltplakette durch den Einbau eines Rußpartikelfilters erhalten.
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Quelle:
Die Seite der Stadt Frankfurt (frankfurt.de letzter Abruf: 17.09.2015)
Frankfurtinformationen- Umweltzone (frankfurt-tourismus.de letzter Abruf: 17.09.2015)