Umweltzone Heidelberg

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Seit dem 1. Januar 2010 hat die baden-württembergische Großstadt Heidelberg eine Umweltzone. Sie resultiert aus dem Luftreinhalte- und Aktionsplan für den Regierungsbezirk Karlsruhe, Teilplan Heidelberg. Luftschadstoffmessungen hatten ergeben, dass die Grenzwerte immer wieder überschritten wurden. Die Umweltzone ist eine von mehreren Maßnahmen, die die Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung verringern sollen. Hauptverursacher für die schlechte Luft ist der Straßenverkehr.

Zunächst durften Fahrzeuge mit einer roten, gelben oder grünen Umweltplakette die Umweltzone befahren. Zwei Jahre nach Errichtung der begrenzten Zone wurde ein Verbot für die rote Feinstaubplakette vorgeschrieben. Seit Anfang 2013 gilt das Fahrverbot auch für die gelbe Umweltplakette.

Grenzen der Umweltzone

Umweltzone Heidelberg
Um die Luft nachhaltig zu verbessern, hat die Stadt Heidelberg eine Umweltzone eingerichtet

Die Heidelberger Umweltzone umfasst folgende Stadtteile:

  • Handschuhsheim (ohne das Handschuhsheimer Feld)
  • Neuenheim (ohne das Neuenheimer Feld sowie den Siedlungsbereich nördlich der Neuenheimer und Ziegelhäuser Landstraße)
  • Bergheim
  • Altstadt (ohne Stadtwald)
  • Weststadt (bis zum Czernyring)
  • Südstadt
  • Rohrbach (bis auf das Gewerbegebiet Rohrbach-Süd)

Folgende Durchgangsstraßen sind ausgenommen:

  • B37
  • Uferstraße/Posseltstraße/Jahnstraße
  • Dossenheimer Landstraße/Hans-Thoma-Platz/BerlinerStraße/Ernst-Walz-Brücke
  • Eppelheimer Straße/Czerny-Brücke/Czernyring/nördlich Emil-Maier-Straße
  • Speyerer Straße/Czernyring

Auf einer Karte, die die Stadt auf ihrer Internetpräsenz zur Verfügung gestellt hat, sind die Grenzen genau gekennzeichnet.

Welche Umweltplakette trägt mein Fahrzeug?

Schadstoffgruppe 1 = keine Plakette
Schadstoffgruppe 2 = rote Plakette
Schadstoffgruppe 3 = gelbe Plakette
Schadstoffgruppe 4 = grüne Plakette

Mithilfe der Emissions-Schlüsselnummer, die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen ist, kann die Schadstoffgruppe eines Fahrzeugs ermittelt werden. Den Service bietet z.B. die deutsche Prüfgesellschaft DEKRA an.

Emissionsschlüssel auf der Zulassungbescheinigung Teil 1
Der Pfeil zeigt auf die Emissions-Schlüsselnummer auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1

Ausnahmegenehmigungen

Bundesweite Ausnahmen

In Deutschland dürfen einige Fahrzeuge auch ohne gültige Feinstaubplakette und Ausnahmegenehmigung in die Umweltzonen fahren:

  • Arbeitsmaschinen
  • mobile Maschinen und Geräte
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Kranken- und Arztwagen mit der Kennzeichung: “Arzt Notfalleinsatz” (medizinische Betreuung der Bevölkerung)
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG”, “H” oder “BI” besitzen
  • Fahrzeuge mit Sonderrecht wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Straßenbau, Müllfahrzeuge, Katastrophenschutz, NATO-Truppen im Falle dringender militärischer Erfordernisse
  • nichtdeutsche Militärfahrzeuge von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit die Umweltzone befahren müssen
  • zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgabe
  • Oldtimer Fahrzeuge mit “H” oder 07er-Kennzeichen sowie solche, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind

Mit einer entsprechendenen Ausnahmegenehmigung dürfen auch Fahrzeuge in die Umweltzone fahren, die eine gelbe Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 3) tragen. Um eine Genehmigung zu erhalten, muss sowohl eine allgemeine als auch eine besondere Voraussetzung von Fahrzeughalter und Fahrzeug erfüllt sein.

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Das Fahrzeug muss vor dem 01.01.2010 auf den aktuellen Fahrzeughalter zugelassen worden sein
  • Ein anderes Fahrzeug, das eine grüne Plakette trägt, ist nicht vorhanden und das Fahren mit dem ÖPNV ist nicht zumutbar
  • Nachrüstung Ihres Fahrzeugs ist technisch nicht möglich (Bescheinigung einer Prüforganisation notwendig)
  • Ersatzbeschaffung wirtschaflich nicht zumutbar

Besondere Voraussetzungen:

  • Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern (z.B. Apotheken, Altenheime, Krankenhäuser oder Lebensmittelhandel)
  • Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen (z.B. Behebung von Gebäude-, Wasser-, Gas- und Elektroschäden oder pflegerische und soziale Hilfsdienste)
  • Spezialfahrzeuge z.B. Kräne oder Zugmaschinen von Schaustellern
  • Oldtimer
  • PKW mit geregeltem Katalysator (Schlüsselnummern 04, 09 und 11)
  • Wohnmobile zu Urlaubszwecken
  • Wahrnehmung unaufschiebbarer Einzelinteressen z.B. notwendige Arztbesuche oder Fahrten von Schichtdienstleistenden

Quellen

Stadt Heidelberg (Stand: 14.06.2017)
ADAC (Stand: 14.06.2017)