Umweltzone Karlsruhe

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Seit dem 1. Januar 2009 gibt es in der zweitgrößten Stadt in Baden-Württemberg Karlsruhe eine Umweltzone. Diese resultierte aus einer kommunalen Maßnahme gegen die Luftbelastung bedingt durch den Straßenverkehr. Die Umweltzone wurde in den Luftreinhalte- und Aktionsplänen der Stadt festgelegt. Bis Ende 2011 durften noch Fahrzeuge mit roter, gelber und grüner Plakette die Karlsruher Umweltzone befahren. Ab 2012 waren nur noch Fahrzeuge mit grüner und gelber Plakette erlaubt. Seit dem 1. Januar 2013 wird lediglich die Einfahrt mit grüner Plakette gewährt.

Die Umweltplakette gilt für jede Umweltzone in Deutschland. Allerdings sind die Regelungen von Stadt zu Stadt individuell. Die Grenzen der Umweltzone Karlsruhe hat die Stadt auf ihrer Internetpräsenz veröffentlicht.

Umweltzone in Karlsruhe
Ohne grüne Schadstoffplakette ist es nur erlaubt, mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone in Karlsruhe zu fahren. (© marcelheinzmann / fotolia.com)

Eine Plakettenpflicht besteht nur dann, wenn Sie die Umweltzonen befahren. Da immer mehr Städte eine Umweltzone planen oder umsetzen, sollten Sie auch bei Urlaubsfahrten beachten, dass Sie die Einfahrt in eine Umweltzone oft kaum noch umgehen können.

Wer sein Fahrzeug ohne bzw. mit einer unzulässigen Plakette in die Umweltzone steuert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss bei einer Kontrolle ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro zahlen.

Ausnahmeregelungen von der Umweltplakette

Allgemeine Ausnahmen in Deutschland

Eine bundesweite Regelung erlaubt es bestimmten Fahrzeugen ohne Genehmigung in die grüne Zone zu fahren:

  • mobile Maschinen und Geräte
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Arbeitsmaschinen
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Kranken- und Arztwagen
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG”, “H” oder “BI” besitzen
  • Fahrzeuge mit Sonderrecht wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Straßenbau, Müllabfuhr, Katastrophenschutz etc.
  • von der Bundeswehr beauftragte Fahrzeuge, die aus militärischen Gründen die Umweltzone befahren müssen
  • ausländische Militärfahrzeuge
  • Fahrzeuge mit Oldtimer- oder 07er-Kennzeichen

Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone ohne oder mit gelber bzw. roter Umweltplakette erteilt das Ordnungs- und Bürgeramt. Um eine Genehmigung zu bekommen, müssen allgemeine Voraussetzungen und mindestens eine besondere Voraussetzung erfüllt werden.

Erteilte Ausnahmegenehmigungen durch Allgemeinverfügung

  • Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, rotem Kennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen

Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erfolgt durch eine Einzelfallprüfung.

Einzelausnahmen

Fahrzeuge ohne oder mit roter Umweltplakette  sind von den Einzelausnahmen ausgeschlossen. Für maximal ein Jahr können Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Danach müssen die allgemeinen sowie besonderen Voraussetzungen nochmal überprüft werden.

Grundvoraussetzungen für Einzelausnahmen

  • Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1, die vor dem 1. November 2007 und Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2 und 3, die vor dem 1. Januar 2010 auf den Fahrzeughalter zugelassen worden sind
  • Fahrzeuge, die nicht nachgerüstet werden können
  • wenn kein anderes Fahrzeug für den beantragten Zweck verfügbar ist bzw. kein anderes Fahrezug auf den Fahrzeughalter zugelassen ist
  • eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar

Zusätzlich muss zu den Grundvoraussetzungen ein öffentliches Interesse oder ein Einzelinteresse erfüllt werden.

Öffentliche Interessen

  • Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und/oder Dienstleistungen
  • Spezialfahrzeuge (z.B. Fahrzeuge mit Ladekran oder mit Aufsetzvorrichtung für Container, Zugmaschinen)
  • Benziner mit geregeltem Drei-Wege-Katalysator und Emissionsschlüsselnummer 04, 09 oder 11 (grüne Feinstaubplakette)

Einzelinteresse

  • notwendige Krankenhaus- und Arztbesuche
  • Berufspendler, für die zu Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind
  • Belieferung und Entsorgung von Baustellen
  • Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion
  • Personen mit Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “G”, mit orangefarbenen Parkausweis oder Personen, die an beidseitiger Amelie oder Phokomelie leiden
  • Einzelfahrten bedingt durch spezielle Anlässe (z.B. Umzug, Fahrten zu Kfz-Inspektion, Urlaubsfahrten)

Beantragung für eine Ausnahmegenemigung

Folgende Unterlagen benötigen Sie für die Beantragung:

  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • eine Bescheinigung der Nichtnachrüstbarkeit des Fahrzeugs
  • ggf. ärztliche Bescheinigung
  • ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • ggf. Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Privatpersonen müssen ggf. durch Lohnabrechnungen/Steuerbescheide nachweisen, dass sie aus finanziellen Gründen kein Ersatzfahrzeug beschaffen können. Gewerbetreibende müssen eine begründete Bestätigung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers oder einen Banknachweis vorlegen.

Die Gebühren für die Beantragung liegen bei 70 Euro pro Jahr.

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen

Auch Fahrzeuge, die kein deutsches Kennzeichen tragen, benötigen für die Einfahrt in die Umweltzone Karlsruhe eine grüne Plakette. Dafür ist ein Nachweis über die Einhaltung der europäischen Abgasnormen nötig. Wurde das Fahrezeug im Ausland zugelassen und aus den Zulassungsbescheinigungen ist die Schadstoffgruppe nicht ersichtlich, muss z.B. eine Bescheinigung des Herstellers vorgelegt werden. Geht das wiederum auch nicht, richtet sich die Schadstoffgruppe nach dem Jahr der Erstzulassung.

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Quellen

Stadt Karlsruhe

Informationen des ADAC zur Umweltzone Karlsruhe